In der Verordnung über die Berufsausbildung im Gartenbau vom 6. März 1996 (Bundesgesetzblatt Nr. 14 vom 14. März 1996 ) sind die Pflanzenkenntnisse bewusst in das Ausbildungsberufsbild und in den Ausbildungsrahmenplan aufgenommen.
Die Pflanze muss im Mittelpunkt der gärtnerischen Berufsausbildung, gleich welcher Fachrichtung, stehen. Gute Pflanzenkenntnisse sind Voraussetzung für den geplanten Betriebsablauf und damit für den Betriebserfolg in einem Gartenbaubetrieb. Pflanzenkenntnisse können nicht durch Kenntnisse über Maschinen und Geräte oder durch Kenntnisse über die Vermarktung ersetzt werden - das sind allenfalls notwendige zusätzliche Kenntnisse.
Die genannten Pflanzen für die Gärtner werden als „Kenntnisse der Pflanzen und ihre Verwendung“ im Sinne von § 4, Ziffer 1, Punkt 5.1 der Verordnung über die Berufsausbildung im Gartenbau angesehen. Zudem sind die Pflanzen dieser Liste nach § 5 Ausbildungsrahmenplan Teil der in den Abschnitten I und II der „Beruflichen Grundbildung“ und „Gemeinsamen beruflichen Fachbildung“ geforderten Pflanzenkenntnisse.
Die Pflanzenlisten können nachfolgend als PDF-Dokument heruntergeladen werden oder auch direkt ausgedruckt werden: